Dauergrabpflege
Dauergrabpflege
Eine besondere Form der Grabpflege ist die Dauergrabpflege. Hier wird ein Vertrag geschlossen dessen Laufzeit von 5 Jahren bis hin zur gesamten Dauer der Ruhezeit reicht.
Deutschlandweit gibt es insgesamt 26 Dauergrabpflegeeinrichtungen.
Alle Leistungen werden vertraglich gesichert und im Voraus bezahlt. Nachforderungen seitens der Gesellschaft oder des ausführenden Gärtners können nicht erhoben werden. Die Kostensteigerung wird durch die Verzinsung der Gelder abgefangen. Eine Kontrolle der Qualität der Arbeit sowie Abrechnung und Bezahlung wird durch die Gesellschaft übernommen. Dauergrabpflege ist die derzeit sicherste Form der langfristigen Grabpflege.
In Sachsen erfolgt die Anlage der Gelder bei der Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer Friedhofsgärtner mbH.
Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen
I.
1. Der Auftraggeber zahlt für die vereinbarte Pflegezeit und die im Auftrag zu diesem Vertrag vereinbarten Leistungen auf das Treuhandkonto der Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer Friedhofsgärtner GmbH die vereinbarte Vertragssumme.
2. Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Ausführungen der Grabpflege (Leistungen und Lieferung) bestehen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Friedhofsgärtnerei.
Der auftragnehmende Friedhofsgärtner ist berechtigt, diesen Vertrag bei Betriebsaufgabe an seinen Nachfolger zu übertragen soweit er die gewerbliche Zulassung des Friedhofsgärtners besitzt und das Vertragsverhältnis mit der Dauergrabpflegegesellschaft fortsetzt.
Zwischen dem Auftraggeber und der Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer Friedhofsgärtner GmbH besteht ein Treuhandverhältnis.
Die Treuhandgesellschaft übernimmt im Rahmen ihrer treuhänderischen Vermittlung und Mitwirkung die Verpflichtung:
a) Die Vertragssumme vom Auftraggeber entgegenzunehmen und diese als Treugut in verschiedenen Vermögenswerten ertragsbringend anzulegen; die Zinsen des Kapitals nach Abzug anfallender Verwaltungskosten dem einzelnen Vertrag gutzuschreiben,
b) ein internes Verrechnungskonto zu führen, dass sich aus einem internen Vertrags- und Ertragskonto zusammensetzt,
c) das vereinbarte Entgelt für die Grabpflege, Bepflanzungen und Grabpflegeschmuck jährlich und für die Sonderleistungen zzgl. der Mehrkosten für Preissteigerungen aus den Erträgen an die Friedhofsgärtnerei auszuzahlen,
d) die Friedhofsgärtnerei zu einer gewissenhaften Pflege anzuhalten, diese zu überwachen und darauf zu achten, dass die in der Kostenaufstellung im Einzelnen beschriebenen Leistungen und Lieferungen erbracht und ordnungsgemäß ausgeführt werden.
e) Die Grabpflege auf einen anderen Friedhofsgärtner zu übertragen, falls die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenden Arbeiten durch die beauftragte Friedhofsgärtnerei nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall tritt die neu beauftragte Friedhofsgärtnerei in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ein.
f) Werden während der Laufzeit des Vertrages Erträge nicht unmittelbar für die Grabpflege verwendet, so können für die Grabpflege Mehr- und Zusatzleistungen erbracht und/oder die Laufzeit des Vertrages verlängert werden, ggf. das Nutzungsrecht neu erworben werden.
3.
a) Rechtsnachfolger oder Dritte müssen die Beisetzung des Verstorbenen in das in diesem Vertrag angegebene Grab veranlassen und dürfen das Nutzungsrecht an der Grabstätte vor Ablauf des Dauergrabpflegevertrages nicht zurückgeben.
b) Der Treugeber bestimmt ausdrücklich, dass dieser Vertrag nach seinem Tod nicht aufgelöst werden darf. Seine Erben/Rechtsnachfolger nehmen diese Rechte wahr und haben diesen Vertrag gegen sich gelten zu lassen. Entsprechendes gilt bei einer Vorsorgebevollmächtigung und im Falle einer Pflegschaft oder jeder anderen Form der Vertretungsregelungen.
c) Der Treuhänder ist unter der Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, für den Treugeber auch über den Tod hinaus zu handeln und Erklärungen abzugeben, insbesondere die, die zur Abwicklung und/oder Sicherstellung dieses Vertrages erforderlich sind und ist darüber hinaus berechtigt, alle erforderlichen Anträge und Erklärungen abzugeben, die zur Ausübung steuerlicher Rechte und Pflichten erforderlich sind und die das Vertragsvermögen als Zweckvermögen betreffen.
Der auf den Dauergrabpflegevertrag eingezahlte Betrag wird als Zweckvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG geführt und ist Sondervermögen i.S. v. SGB XII.
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
5. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung und Eingang der Vertragssumme beim Treuhänder in Kraft.
II.
1. Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung ausgeführt.
2. Es werden nur Leistungen und Lieferungen erbracht, die schriftlich vereinbart sind.
3. Sonderleistungen zur Beseitigung von Einsenkungen und Schäden durch höhere Gewalt wie Frost, Sturm, schwerer Regen und Wild, werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mittel erbracht.
4. Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzung erfolgt - wenn nicht anderes vereinbart - durch den Vertragsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern. Für die Bepflanzung übernimmt die Vertragsgärtnerei die Gewähr nur dann, wenn die Pflanzung von ihr oder in ihrem Auftrag ausgeführt wurde.
5. Die gärtnerische Pflege umfasst Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen - soweit fachlich erforderlich.
6. Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtspunkten.
7. Mängelrügen sind unverzüglich an den Vertragsgärtner zu richten. Bleiben diese erfolglos, sind die Beschwerden der Dauergrabpflegegesellschaft zu unterbreiten.
8. Für Schäden am Grabzubehör wird keine Haftung übernommen, ebenso nicht für Schäden an einem Grabdenkmal oder an Einfassungen, die sich während der Dauergrabpflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Vertragsgärtners zurückzuführen sind.
III.
Die beauftragte Vertragsgärtnerei unterwirft sich der Kontrolle der Dauergrabpflegegesellschaft nach Maßgabe von deren Satzung.